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Münzen in einem Glas lassen eine Pflanze sprießen

Finanzielle Zuwendungen der Beauftragten

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Münzen in einem Glas lassen eine Pflanze sprießen

Zur Initiierung und Unterstützung von Projekten und Präventionsmaßnahmen stehen der Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur Mittel aus ihrem Gesamtbudget zur Verfügung. Für Projekte, die im Jahr 2025 durchgeführt werden sollen können seit dem 29. Januar 2025 Anträge eingereicht werden.

Zuwendungen zur Antisemitismusbekämpfung und –prävention für das Jahr 2025

 

Voraussetzungen zur Antragsberechtigung

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts

beispielsweise

  • Städte, Kreise und Gemeinden,
  • Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die auf Landesebene den Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" besitzen,

und juristische Personen des privaten Rechts, die als gemeinnützig anerkannt sind,

beispielsweise

  • Fördervereine kommunaler oder vergleichbarer staatlicher Einrichtungen,
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

stellen, wenn sie ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

 

Über Anträge von Einrichtungen, deren Sitz nicht in Nordrhein-Westfalen ist, wird im Einzelfall entschieden, wenn das Vorhaben von erheblichem Landesinteresse ist und

  • seine Wirkung klar in Nordrhein-Westfalen entfaltet oder
  • zielgruppengerichtet Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen adressiert.

 

Nicht berechtigt sind:

  • Privatpersonen/natürliche Personen,
  • Parteien sowie deren Unterorganisationen und parteinahe Stiftungen,
  • Personengesellschaften und juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht,
  • Organisationen, die sich gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung wenden,
  • Organisationen, die die erweiterte Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) nicht anerkennen,
  • Organisationen, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen, zum Boykott Israels aufrufen oder die BDS-Bewegung aktiv unterstützen (vgl. Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2018, Drucksache 17/3577).

 

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in dem Antrag zu versichern, dass

  • die Zuwendungen nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und
  • die Antragstellerin oder der Antragssteller keine terroristische Vereinigung ist oder terroristische Vereinigungen unterstützt.

 

Kriterien

Anträge können für Maßnahmen gestellt werden, die eins der folgenden Handlungsfelder der Nationalen Strategie gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben (NASAS) berücksichtigen, die ihre Wirkung in Nordrhein-Westfalen entfalten müssen:

  • Handlungsfeld 2: Bildung als Antisemitismusprävention
  • Handlungsfeld 3: Erinnerungskultur, Geschichtsbewusstsein und Gedenken
  • Handlungsfeld 5: Jüdische Gegenwart und Geschichte

Im Jahr 2025 sollen insbesondere Begegnungsmaßnahmen einen Schwerpunkt bei der Antisemitismusprävention bilden.

 

Antragstellung und Stichtage

Insgesamt stehen für das Kalenderjahr 2025 Zuwendungsmittel in Höhe von 300.000 Euro zur Verfügung. Für Maßnahmen, die im ersten Halbjahr beginnen, stehen bis zu 200.000 Euro bereit. Die restlichen Zuwendungsmittel stehen für Maßnahmen zur Verfügung, die im zweiten Halbjahr beginnen.

Die jeweilige Maßnahme, für die die Zuwendung bewilligt wird, muss bis zum Ende des Kalenderjahres 2025 umgesetzt und abgeschlossen werden. In Ausnahmefällen kann für eine Maßnahme an bzw. mit Schulen die Umsetzung bis zum Ende des Schul(halb)jahres verlängert werden. Eine Maßnahme, die die Erprobung von Unterrichtskonzepten und/oder –materialien zum Ziel hat, kann ausdrücklich erst nach Zustimmung des Ministeriums für Schule und Bildung bewilligt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung mindestens einen Monat vor dem geplanten Start des Vorhabens erfolgen muss.

 

Das gesamte Antragsverfahren erfolgt ausschließlich digital unter förderung.nrw.

 

Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung,

  • ob Sie bzw. Ihre Institution antragsberechtigt sind,
  • ob eine Förderung nicht bereits von einem Ressort der Landesregierung erfolgt und
  • ob Ihre Maßnahme die genannten formalen und inhaltlichen Kriterien erfüllt.

 

Sofern Sie die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie nun zur Antragstellung übergehen. Wir bitten Sie dafür

  • den Antrag hier online auszufüllen,
  • Ihre Maßnahme im Formular kurz zu beschreiben,
  • Angaben zum Finanzierungsplan zu machen und
  • das unterschriebene Formular „Unterschrift zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben“ am Ende des Antrags hochzuladen.

 

Grundsätzlich können mehrere Antragstellerinnen und Antragsteller eine Unterstützung für ein und dieselbe Maßnahme beantragen, wenn sie für diese miteinander kooperieren und keine mehrfache Unterstützung für dieselbe Aktivität beantragen.

 

Kostenübernahme

Wir unterstützen sowohl kleine als auch umfangreichere Maßnahmen. Bitte bedenken Sie, dass die von Ihnen im Antrag angegebenen Kosten in einem angemessenen, realistischen Verhältnis zur Reichweite Ihrer Maßnahme stehen müssen und bei der Bewertung sowie Auswahl der eingehenden Anträge die Wirtschaftlichkeit des Kosten-Mittel-Einsatzes entsprechend berücksichtigt wird.

Variante 1

Bei einer Zuwendung bis zu 15.000 Euro sind laufende Personalkosten der Antragstellerinnen und Antragsteller (Entgelte, Lohn, Arbeitsstunden, Vergütung, Aufwandsentschädigungen, etc.) ausgeschlossen. Ein finanzieller Eigenanteil ist in Höhe von 10 % zu erbringen. Dieser kann im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung einbezogen werden.

Variante 2

Bei einer Zuwendung bis zu 35.000 Euro können laufende Personalkosten der Antragstellerinnen und Antragsteller (Entgelte, Lohn, Arbeitsstunden, Vergütung, Aufwandsentschädigungen, etc.) einbezogen werden. Ein finanzieller Eigenanteil ist in Höhe von 20 % erforderlich. Die Anrechnung von ehrenamtlich erbrachten Leistungen ist in Höhe von bis zu 10 % möglich. Dieser kann im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung einbezogen werden.

 

Nicht unterstützt werden bei beiden Varianten

  • Maßnahmen, die der alleinigen Fortentwicklung der eigenen Vereins- oder Verbandsstrukturen sowie gleichgelagerter Untergliederungen dienen,
  • Aufwandsentschädigungen oder Honorarleistungen an Mitglieder des eigenen Vereins/der Organisation/Institution (diese Zahlungen sind nur an Externe möglich),
  • laufende Betriebsausgaben mit Ausnahme von Ausgaben, die nachweislich ohne das Projekt nicht entstanden wären (etwa zusätzliche Material- und Druckausgaben),
  • Anschaffungsausgaben für Hardware,
  • Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände sowie
  • Renovierungs-, Instandhaltungs- oder Sanierungsausgaben
  • Büromiete,
  • Ausgaben für einen Internetvertrag, Konto- und Buchführungs- sowie Steuerberatungsgebühren u. a., die nicht unmittelbar durch die Maßnahme verursacht werden und auch ohne das Projekt entstehen (sog. »eh-da-Kosten«).

 

Die Umsetzung Ihrer Maßnahme darf erst nach schriftlicher Zusage bzw. Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden.

 

Sobald Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben, kann ein Mittelabruf über das Förderportal beantragt werden. Hierbei sind entsprechende Nachweise Ihrer Kosten (z. B. Scan einer Rechnung, Aufstellung über konkret anfallende Kosten) hochzuladen.

 

Sollten sich im Verlauf Ihres Vorhabens Änderungen in Ihrem Finanzierungsplan ergeben, müssen diese dem Büro der Beauftragten per E-Mail (antisemitismusbeauftragte@stk.nrw.de) angezeigt und mit ihm abgestimmt werden. Andernfalls behalten wir uns vor, Ihnen diese Kosten nicht zu erstatten bzw. nicht anzuerkennen, da sich die gewährte Zusage auf den von Ihnen mit dem Antrag eingereichten Finanzierungsplan bezieht.

 

Nach dem Ende der Maßnahme, spätestens aber sechs Monate danach, sind die Belege für die geleisteten Ausgaben im Rahmen des Online-Verwendungsnachweises einzureichen bzw. über das Förderportal hochzuladen.

 

Antragsprüfung und Entscheidung

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung.

Ob und in welcher Höhe Ihr Antrag erfolgreich ist, wird im Rahmen einer Einzelfall­entscheidung unter Berücksichtigung der genannten Teilnahmebedingungen und Kriterien entschieden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Neben den oben genannten Kriterien werden auch die Antragshöhe, die Erschließung neuer Zielgruppen, die Innovationskraft sowie die regionale Verteilung in ganz Nordrhein-Westfalen in die Bewertung mit einbezogen.

Zusagen erfolgen nur bis zur Höhe der im Haushalt eines jeden Jahres zur Verfügung gestellten Mittel.

Für den Fall, dass die Beantragungen im Laufe des Jahres die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sodass kein Antrag mehr gestellt werden kann, wird die digitale Antragstellung deaktiviert.

Sie können unmittelbar nach Erhalt des Zuwendungsbescheids mit der Umsetzung Ihrer Maßnahme starten.

 

Verbindliche Einwilligungen

Mit den im Antrag einzureichenden Unterschriften und der Zustimmung zu den Datenschutzvorschriften erklären Sie sich bereit, der Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur das Recht auf Veröffentlichung Ihrer Maßnahme unter Anführung der Antragstellenden zu übertragen, von Ihren Erfahrungen in Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme im Rahmen von Veranstaltungen zu berichten und für den Bericht der Beauftragten über Ihre Maßnahme Auskunft zu geben.

Sie beachten das Urheberrecht und haben die Erlaubnis eingeholt, in Ihrer Maßnahme verwendete geschützte Werke wie z. B. Musik, Bilder, Videos etc. zu nutzen.

Bei der Ankündigung und Durchführung der Maßnahme ist in Druckerzeugnissen und Veröffentlichungen im Internet sowie in Sozialen Medien auf die Förderung durch die Beauftragte hinzuweisen und dabei das Logo der Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur - nach vorheriger Freigabe durch das Büro der Beauftragten - zu verwenden.

Zudem ist schriftlich folgendermaßen auf die Förderung hinzuweisen:
„Titel Ihrer Maßnahme“ wird von der Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur unterstützt.

 

Rechtsgrundlagen

Über die Zuwendung wird auf Grundlage der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) entschieden. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (für Gemeinden ANBest-G, für alle übrigen ANBest-P).

Die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen“, Gemeinsamer Runderlass des Ministerpräsidenten, des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft - 102/BE - vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1522) gilt mit der Maßgabe, dass der zulässige Anteil der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf maximal 10 % begrenzt ist.

 

Foto: iStock.com / gece33