
Finanzielle Zuwendungen der Beauftragten

Zur Initiierung und Unterstützung von Projekten und Präventionsmaßnahmen stehen der Antisemitismusbeauftragten Mittel aus ihrem Gesamtbudget zur Verfügung. Für Projekte, die im Jahr 2023 durchgeführt werden sollen können seit dem 1. Januar 2023 Anträge eingereicht werden.
WAS kann gefördert werden?
Förderfähig sind alle Maßnahmen, die geeignet erscheinen, einen erfolgreichen Beitrag zur Antisemitismusbekämpfung zu leisten.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die auch von Regelstrukturen angeboten werden, der alleinigen Fortentwicklung der eigenen Vereins- oder Verbandsstrukturen sowie gleichgelagerter Untergliederungen dienen und Studienreisen mit erheblichem touristischen Charakter.
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, in den Vertretungen des Landes beim Bund oder bei der Europäischen Union oder im Büro des Landes Nordrhein-Westfalen in Israel durchgeführt und bis zum Jahresende abgeschlossen werden.
Grundsätzlich sind nur Sachausgaben zuwendungsfähig. Für Projekte, für die eine Zuwendung von mehr als 15.000 Euro und bis zu 35.000 Euro beantragt wird, erfolgt die Förderung anteilig als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu Personal- und Sachausgaben in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dem erheblichen Interesse des Landes wird dadurch Ausdruck verliehen, dass diese Projekte nicht nur auf lokaler Ebene abspielen, sondern im ganzen Land umgesetzt werden können.
Die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen“, Runderlass des Ministerpräsidenten – I B 4 - 01.07.02.08.11-2/00 – vom 1. Februar 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 86) gilt mit der Maßgabe, dass der zulässige Anteil der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf maximal 15 Prozent begrenzt ist.
WER kann Anträge einreichen?
Anträge können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Kommunen, Vereine, Organisationen) stellen, die als gemeinnützig anerkannt sind.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über welche die Antisemitismusbeauftragte aufgrund ihren pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass, die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger eine Erklärung abgibt,
- in der die erweiterte Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) anerkannt wird
und
- in der versichert wird, das keine Organisationen finanziell gefördert werden, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen, sowie keine Projekte finanziell zu fördern, die zum Boykott Israels aufrufen oder die BDS-Bewegung aktiv unterstützen (vgl. Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2018, Drucksache 17/3577).
WIE kann die Förderung beantragt werden?
Anträge sind auf dem Formblatt zu stellen und beim Büro der Antisemitismusbeauftragten, Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Durchführung des Projektes einzureichen.
WAS ist sonst noch zu beachten?
Über die Zuwendung wird auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) entschieden.
Download des Zuwendungsantrages als PDF
Hinweis vom 3. März 2023:
Aufgrund der begrenzten finanziellen Möglichkeiten sind vorerst keine weiteren Antragsstellungen für das laufende Jahr 2023 möglich. Sollten unterjährig zusätzliche Mittel verfügbar sein, werden Sie weitere Informationen hierzu auf dieser Internetseite und den Social-Media-Kanälen der Antisemitismusbeauftragten des Landes erhalten.
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