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Münzen in einem Glas lassen eine Pflanze sprießen

Finanzielle Zuwendungen der Beauftragten

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Münzen in einem Glas lassen eine Pflanze sprießen

Zur Initiierung und Unterstützung von Projekten und Präventionsmaßnahmen stehen der Antisemitismusbeauftragten Mittel aus ihrem Gesamtbudget zur Verfügung. Für Projekte, die im Jahr 2024 durchgeführt werden sollen können seit dem 5. Februar 2024 Anträge eingereicht werden.

 

Zuwendungen zur Antisemitismusbekämpfung und -prävention der Antisemitismusbeauftragen des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2024

Voraussetzungen zur Antragsberechtigung

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts

beispielsweise

  • Städte, Kreise und Gemeinden,
  • Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die auf Landesebene den Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" besitzen,

und juristische Personen des privaten Rechts, die als gemeinnützig anerkannt sind,

beispielsweise

  • Fördervereine kommunaler oder vergleichbarer staatlicher Einrichtungen,
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

stellen.

 

Nicht berechtigt sind:

  • Privatpersonen/natürliche Personen,
  • Parteien sowie deren Unterorganisationen und parteinahe Stiftungen,
  • Personengesellschaften und juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht,
  • Organisationen, die sich gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung wenden,
  • Organisationen, die die erweiterte Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) nicht anerkennen,
  • Organisationen, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen, zum Boykott Israels aufrufen oder die BDS-Bewegung aktiv unterstützen (vgl. Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2018, Drucksache 17/3577).

 

Über Anträge von Einrichtungen, deren Sitz nicht in Nordrhein-Westfalen ist, wird im Einzelfall entschieden, wenn das Vorhaben von erheblichem Landesinteresse ist und

  • seine Wirkung klar in Nordrhein-Westfalen entfaltet oder
  • zielgruppengerichtet Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen adressiert.

 

Kriterien

Anträge können für Maßnahmen gestellt werden, die eins der folgenden Handlungsfelder der Nationalen Strategie gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben (NASAS) berücksichtigen, die ihre Wirkung in Nordrhein-Westfalen entfalten müssen:

  • Handlungsfeld 2: Bildung als Antisemitismusprävention
  • Handlungsfeld 3: Erinnerungskultur, Geschichtsbewusstsein und Gedenken
  • Handlungsfeld 5: Jüdische Gegenwart und Geschichte

 

Antragstellung und Stichtage

Für das Kalenderjahr 2024 wird es zwei Antragsrunden geben: im ersten Halbjahr stehen bis zu 200.000 Euro für Projekte bereit, im zweiten Halbjahr die restlichen Mittel. Das Vorhaben muss grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres umgesetzt werden. Für Vorhaben an bzw. mit Schulen kann die Umsetzung bis zum Ende des Schul(halb)jahres verlängert werden. Eine Maßnahme, die die Erprobung von Unterrichtskonzepten und/oder –materialien zum Ziel hat, kann ausdrücklich erst nach Zustimmung des Ministeriums für Schule und Bildung bewilligt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung mindestens einen Monat vor dem geplanten Start des Vorhabens erfolgen muss.

 

Das gesamte Antragsverfahren erfolgt ausschließlich digital unter förderung.nrw.

 

Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung,

  • ob Sie bzw. Ihre Institution antragsberechtigt sind,
  • ob eine Förderung nicht bereits von einem Ressort der Landesregierung erfolgt und
  • ob Ihr Vorhaben die genannten formalen und inhaltlichen Kriterien erfüllt.

 

Sofern Sie diese Punkte abhaken konnten, können Sie nun zur Antragstellung übergehen. Wir bitten Sie dafür

  • den Antrag hier online auszufüllen,
  • Ihr Vorhaben im Formular kurz zu beschreiben,
  • Angaben zum Finanzierungsplan zu machen und
  • das unterschriebene Formular „Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Formular“ am Ende des Antrags hochzuladen.

 

Grundsätzlich können mehrere Antragstellerinnen und Antragsteller eine Unterstützung für ein und dasselbe Vorhaben beantragen, wenn sie für dieses miteinander kooperieren und keine mehrfache Unterstützung für dieselbe Aktivität beantragen.

 

Kostenübernahme

Wir unterstützen sowohl kleine als auch umfangreichere Vorhaben.

Variante 1

Bei einer Zuwendung bis zu 15.000 Euro sind laufende Personalkosten der Antragstellerinnen und Antragsteller (Entgelte, Lohn, Arbeitsstunden, Vergütung, Aufwandsentschädigungen, etc.) ausgeschlossen.

Ein finanzieller Eigenanteil ist in Höhe von 10 % zu erbringen. Dieser kann im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung einbezogen werden.

Variante 2

Bei einer Zuwendung bis zu 35.000 Euro können laufende Personalkosten der Antragstellerinnen und Antragsteller (Entgelte, Lohn, Arbeitsstunden, Vergütung, Aufwandsentschädigungen, etc.) einbezogen werden.

Ein finanzieller Eigenanteil ist in Höhe von 20 % erforderlich. Die Anrechnung von ehrenamtlich erbrachten Leistungen ist in Höhe von bis zu 10 % möglich. Dieser kann im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung einbezogen werden.

 

Nicht unterstützt werden bei beiden Varianten

  • Maßnahmen, die der alleinigen Fortentwicklung der eigenen Vereins- oder Verbandsstrukturen sowie gleichgelagerter Untergliederungen dienen,
  • laufende Betriebsausgaben mit Ausnahme von Ausgaben, die nachweislich ohne das Projekt nicht entstanden wären (etwa zusätzliche Material- und Druckausgaben),
  • Anschaffungsausgaben für Hardware,
  • Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände sowie
  • Renovierungs-, Instandhaltungs- oder Sanierungsausgaben
  • Büromiete,
  • Ausgaben für einen Internetvertrag, Konto- und Buchführungs- sowie Steuerberatungsgebühren u. a., die nicht unmittelbar durch die Maßnahme verursacht werden und auch ohne das Projekt entstehen (sog. »eh-da-Kosten«).

 

Die Umsetzung Ihres Vorhabens darf erst nach schriftlicher Zusage begonnen werden.

Sobald Sie eine Zusage erhalten haben, kann bei Bedarf eine Abschlagszahlung über Mittelabruf beantragt werden. Die Abschlagszahlung muss mindestens 1.000 Euro betragen (für Raummieten, Zugbuchungen o. Ä.) und darf maximal 50 % des bewilligten Gesamtbetrages ausmachen.

Für den Fall, dass Sie eine Abschlagszahlung beantragen, reichen Sie bitte online entsprechende Nachweise Ihrer Kosten ein (z. B. Scan einer Anzahlung).

Nach Projektende, spätestens aber sechs Monate danach, sind Belege für die geleisteten Ausgaben online einzureichen - ansonsten ist keine Erstattung mehr möglich. Die Belege können Sie hier digital einreichen.

Die Gesamtabrechnung erfolgt, wenn alle Belege vorliegen.

 

Antragsprüfung und Entscheidung

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung.

Ob und in welcher Höhe Ihr Antrag erfolgreich ist, wird im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der genannten Teilnahmebedingungen und Kriterien entschieden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Zusagen erfolgen nur bis zur Höhe der im Haushalt eines jeden Jahres zur Verfügung gestellten Mittel.

Für den Fall, dass die Beantragungen im Laufe des Jahres die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sodass kein Antrag mehr gestellt werden kann, wird die digitale Antragstellung deaktiviert.

Sie können unmittelbar nach Erhalt der schriftlichen Zusage mit der Umsetzung Ihres Vorhabens starten.

 

Verbindliche Einwilligungen

Mit den im Antrag einzureichenden Unterschriften und der Zustimmung zu den Datenschutzvorschriften erklären Sie sich bereit, der Antisemitismusbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen das Recht auf Veröffentlichung Ihres Projekts bzw. der Initiative unter Anführung der Antragstellenden zu übertragen sowie von Ihren Projekterfahrungen im Rahmen von Veranstaltungen zu berichten.

Sie beachten das Urheberrecht und haben die Erlaubnis eingeholt, in Ihrem Projekt verwendete geschützte Werke wie z. B. Musik, Bilder, Videos etc. zu nutzen.

Bei der Ankündigung und Durchführung des Projektes ist in Druckerzeugnissen und Veröffentlichungen im Internet sowie in Sozialen Medien das Logo der Antisemitismusbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen - nach vorheriger Freigabe durch das Büro der Antisemitismusbeauftragten - zu verwenden.

 

Rechtsgrundlagen

Über die Zuwendung wird auf Grundlage der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) entschieden. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (für Gemeinden ANBest-G, für alle übrigen ANBest-P).

Die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen“, Gemeinsamer Runderlass des Ministerpräsidenten, des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft - 102/BE - vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1522) gilt mit der Maßgabe, dass der zulässige Anteil der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf maximal 10 % begrenzt ist.

 

Foto: iStock.com / gece33